Bildschirmbrille – Augenuntersuchung

Kostenübernahme für Bildschirmbrillen sowie Augenuntersuchungen

Nach Artikel 9 der Richtlinie 90/270/EWG besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für Bildschirmbrillen und Augenuntersuchungen ...

I. Bildschirmbrillen

Ein Kostenersatz für eine Bildschirmbrille kommt nur bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz in Betracht, bei dem der Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesdienstzeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt ist. Bei einer Bildschirmbrille handelt es sich ausschließlich um eine spezielle Sehhilfe zum notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit. Erforderlich ist, dass in einer augenfachärztlichen Untersuchung (siehe Punkt II) festgestellt wurde, dass diese notwendig ist, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

Die Bildschirmbrille muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und den Belegen,
  2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des Arbeitnehmers, (keine Gleitsichtbrillen!)
  3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung von Punkt 2 zu verwenden:

  • Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm
  • Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg
  • oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm. Gleitsichtbrillen sind keine Bildschirmbrillen.
  • Bildschirmbrillen sind ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz und nicht für den Alltag bestimmt.
  • Sie dienen nicht der Korrektur einer sonstigen Fehlsichtigkeit.
  • Der Kostenersatz beschränkt sich auf die unbedingt notwendigenmedizinischen Anforderungen der Bildschirmbrille. Medizinisch nicht erforderliche Sonderwünsche werden nicht ersetzt.
  • Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass vor der Anschaffung eine angemessene Preisrecherche zu erfolgen hat. Bei Ersatzbegehren über 145,35 € ist darüber hinaus dem Antrag eine detaillierte Begründung mit entsprechenden Nachweisen anzuschließen.
  • Ein Anspruch auf Kostenersatz durch den Dienstgeber besteht nurinsoweit, als kein Kostenersatz durch die Sozialversicherungsträgergeleistet wird.
  • Es ist daher ratsam, vor Stellung eines Antrages auf Kostenersatz sich mit der zuständigen Versicherungsanstalt betreffend Kostenersatz in Verbindung zu setzen.

II. Augenuntersuchungen

Ein Kostenersatz für eine Augenuntersuchung wird für eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit,sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, gewährt.

Die Untersuchungen können durch folgende Personen vorgenommen werden:

  1. Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,
  2. Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin
  3. Personen, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben,
  4. für die Durchführung der Überprüfung der Sehstärke auch Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben.
  • Ein Kostenersatz ist nur gegen Vorlage der Rechnung möglich und beträgt maximal 27,62 € pro ärztlicher Augenuntersuchung.
  • Ist aufgrund einer solchen Untersuchung eine weitere augenärztliche Untersuchung erforderlich, kann eine solche vorgenommen werden.
  • Die Kosten für eine solche erforderliche augenärztliche Untersuchung sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger zu tragen. Laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer setzt die Verschreibung einer Bildschirmbrille stets eine augenfachärztliche Untersuchung voraus.

III. Antrag

Ein Antrag auf Kostenersatz ist schriftlich (formlos) zu stellen.